Missbrauch eines Probefahrtkennzeichens Das kritisierte Erkenntnis ist unter diesem Link zu finden: http://www.lvwg-ooe.gv.at/6940_DEU_HTML.htm Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Probefahrtbewilligung eines Abschleppunternehmens wurde von der zuständigen BH wegen zahlreicher Verstöße gegen § 45 KFG aufgehoben. Angezeigt wurde dieser Sachverhalt von der Finanzpolizei, weil aus den Probefahrtbüchern ersichtlich war, dass auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge und auch Fahrzeuge,  die zulassungspflichtig gewesen wären, in einer Intensität mit Probefahrtkennzeichen verwendet wurden, die es nach den Regeln der freien Beweiswürdigung ausschließt, dass immer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 KFG für die Verwendung von Probefahrtkennzeichen vorlagen. Außerdem wurden die Aufzeichnungspflichten des § 45 Abs. 6 KFG sehr häufig verletzt. Der Richter sah jedoch keine ausreichenden Gründe für die Aufhebung der Probefahrtbewilligung. Die zahlreichen Fehler in diesem Erkenntnis werden hier unter Anführung der kritisierten Sätze (in Fettschrift) kommentiert: Es wurde lediglich aufgrund der großen Zahl der Verwendung des Kennzeichens auf Wechselkennzeichen zugelassene KFZ die missbräuchliche Verwendung schlussgefolgert. Da es keinen überzeugenden Grund gibt, ein Auto, das ohnehin auf ein Wechselkennzeichen zugelassen ist, mit einem Probefahrtkennzeichen zu verwenden, dessen Zulassungsbesitzer identisch ist mit dem Zulassungsbesitzer des Wechselkennzeichens, bleibt nur die Möglichkeit über, dass mit dieser Vorgangsweise das ungenutzte Wechselkennzeichen für eines der beiden anderen Autos verwendet werden kann, die ebenfalls auf dieses Wechselkennzeichen zugelassen sind. Da aber von drei Autos, die auf ein Wechselkennzeichen zugelassen sind, immer nur eines verwendet werden darf, würde durch die ungerechtfertigte Verwendung eines Probefahrtkennzeichens diese gesetzliche Regelung durchbrochen werden. Im Rahmen des Beweisverfahrens anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte kein gesichertes Indiz dafür erbracht werden, dass in all diesen angezeigten Fahrten von einer missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens ausgegangen werden könnte Diese Behauptung ist tatsachenwidrig! So wurde z.B. im Juli 2006 ein VW-Bus angekauft, der in der mündlichen Verhandlung vom Ehegatten der Beschwerdeführerin als „Ersatzmontagewagen“ bezeichnet wurde. Dieser VW-Bus wurde erst am 30.1.2014 auf den Sohn der Beschwerdeführerin mit einem Wechselkennzeichen angemeldet. Damit er im Notfall sofort als Ersatzwagen verfügbar ist, hätte er zugelassen werden müssen. Er wurde jedoch rechtswidrig sehr häufig mit Probefahrkennzeichen verwendet. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es im Unternehmen zwei Mercedes Sprinter gab. Zugelassen (auf Wechselkennzeichen) war jedoch nur einer! Im Probefahrtenbuch war sehr oft ein Mercedes Sprinter ohne Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer angeführt. Es ist naheliegend, dass es sich dabei um den nichtzugelassenen Mercedes Sprinter gehandelt hat. Die Auswertung der Probefahrtbücher ergab ein derart klares Bild eines systematischen Probefahrtkennzeichenmissbrauchs über eine sehr lange Zeit, sodass neben den zahlreichen Formalfehlern (fehlende Fahrzeugidentifizierungsnummern  bei nichtzugelassenen Fahrzeugen bzw. fehlende Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen, unvollständige Typenbezeichnungen), die Aufhebung der Probefahrtbewilligung mehr als ausreichend begründet war. Aus den Probefahrtenbüchern war ersichtlich, dass fast täglich „Probefahrten“ stattfanden und mehrere Tage hintereinander sogar mit dem selben Auto (manchmal sogar zweimal am selben Tag!) gefahren wurde! Diese Vorgangsweise ist mit der vorgebrachten Ausrede („war notwendig, um die Einsatzbereitschaft zu überprüfen“) nicht mehr erklärbar und nach den Regeln der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung zu verwerfen, weil sie mit der Erfahrung des täglichen Lebens nicht vereinbar ist. Drei Autos, die angeblich zum Verkauf bestimmt waren, wurden regelmäßig mit Probefahrtkennzeichen verwendet. Allerdings gab es in den Probefahrtbüchern für diese Fahrzeuge keine Probefahrten durch Kaufinteressenten! Aufgrund der ausschließlich aus dem Fahrtenbuch schlussgefolgerten zweifellos nicht auszuschließenden überschießenden Verwendungspraxis kann aber kein Beweis für eine missbräuchliche Verwendung im jeweiligen Einzelfall erblickt werden. Wenn der Richter trotz der oa. massiven Indizien hier keinen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen erkennen kann, löst dies unter Fachleuten Kopfschütteln und ungläubiges Erstaunen aus. In aller Regel werden solche missbräuchliche Verwendungen im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im Zuge einer „Probe-“(Fahrt) festgestellt und nur anhand einer konkreten Beurteilung einer sich derart gestalteten Fahrt, kann typischerweise ein rechtssicherer Rückschluss auf eine missbräuchliche Verwendung erfolgen. Dieser Richter hat leider offensichtlich keine Ahnung welche zahlreichen Ausreden in der Praxis bei Polizeikontrollen vorgebracht werden. Weil viele dieser Ausreden durch die Polizei nicht leicht widerlegt werden können, ist es umso wichtiger, dass dann zumindest Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten bestraft werden. Denn die Erfahrung zeigt, dass diejenigen, die Probefahrtkennzeichen missbrauchen, auch die Formvorschriften des § 45 Abs. 6 KFG häufig ignorieren. Wenngleich der Verdacht der zurückliegenden nicht rechtskonformen Verwendungen durchaus nahegelegen und von der Behörde offenbar als Faktum erachtet wurde, wird dies vom Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und deren Würdigung nicht als stichhaltiger Beweis einer (vermehrten oder gehäuften) missbräuchlichen Verwendung qualifiziert werden. Dies zeigt leider, dass der Richter den zu beurteilenden Sachverhalt nicht richtig erkannt hat. Offenbar hat die Beschwerdeführerschaft lediglich die alles andere als klare Rechtslage entsprechend weit interpretiert, wobei letztlich auch nicht erkennbar ist, worin mit der Verwendung dieser Probefahrtkennzeichen rechtlich geschützten Interessen entgegen gewirkt wurde, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Firma offenbar alleine als Fahrer tätig ist, sodass eine Doppelverwendung eines auf Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuges eher kaum vorgelegen haben dürfte Leider ist der Richter nicht auf die Idee gekommen, dass auch Personen, die nicht bei der Beschwerdeführerin angestellt waren, Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen verwenden konnten, während der Ehemann der Beschwerdeführerin ein anderes auf das gleiche Wechselkennzeichen zugelassenes Auto in dieser Zeit mit einem Probefahrtkennzeichen verwendet hat. Insbesondere im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht konnte seitens der Behörde nicht untermauert werden, worin konkret diese Fahrten als nicht im Einklang mit § 45 Abs.1 Z1 2 u. Z3 oder § 45 Abs.2 KFG erfolgt wären. Allein die jahrelange Verwendung des VW Busses und des zweiten Mercedes Sprinter mit Probefahrtkennzeichen sind bereits ausreichend klare Verstöße gegen § 45 KFG, weil beide Fahrzeuge zulassungspflichtig gewesen wären. Nicht zuletzt stellte die Beschwerdeführerschaft den fortbestehenden Bedarf und die Voraussetzungen für die Führung eines Probefahrtkennzeichens unter Beweis. Auch diese Behauptung ist tatsachenwidrig! In den letzten Jahren war die Beschwerdeführerin im Autohandel nicht mehr tätig, sondern fast nur mehr als Abschleppunternehmen. Für die einzige nachgewiesene Reparatur wäre ein Probefahrtkennzeichen nicht nötig gewesen, da dieses Auto zugelassen war. Mit Zustimmung des Zulassungsbesitzers können Probefahrten auch ohne Probekennzeichen durchgeführt werden. Vom Wortlaut des § 45 Abs.1 KFG „Feststellung der Gebrauchs- u. Leistungsfähigkeit“ ist wohl auch die Bewegungsnotwendigkeit zum Erhalt der Betriebsfähigkeit eines KFZ umfasst zu sehen. Damit diese Bestimmung nicht missbräuchlich zu extensiv ausgelegt werden kann, sind selbstverständlich derartige Fahrten nur dann erlaubt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Betriebssicherheit (z.B. angerostete Bremsen) durch die lange Nichtbenutzung nicht mehr gegeben sein könnte. Aber keinesfalls können derartige Fahrten wie im vorliegenden Fall mehrmals täglich hintereinander über mehrere Tage und manchmal sogar zweimal am selben Tag überzeugend begründet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des als Kannbestimmung formulierten Entzugsgrundes können seitens des Landesverwaltungsgerichtes zumindest nicht hinreichend als gegeben erachtet gesehen werden. Es liegt aufgrund der Häufigkeit der Aktivitäten wohl der Verdacht nahe, dass hier vom Probefahrtkennzeichen zumindest sehr extensiv Gebrauch gemacht worden sein dürfte. Eine korrekte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kann nur zum Ergebnis kommen, dass hier systematisch gegen § 45 KFG verstoßen wurde. diese …… Verdachtslage, liegt bereits länger zurück, sodass der ausgesprochene Entzug zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt selbst bei erwiesener zweckwidriger Verwendung nicht mehr sachlich gerechtfertigt wäre Leider wurde der Finanzpolizei kurz vor der Verhandlung vom Ehegatten der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in das Probefahrtenbuch mit dem Argument, dass dieses Probefahrtenbuch erst bei der mündlichen Verhandlung beim LVwG in der Folgewoche dem Richter vorgelegt werde, verweigert. Leider hat der Richter das in der Verhandlung vorgelegte Probefahrtenbuch über das letzte halbe Jahr nicht ausgewertet. Sonst hätte er gesehen, dass dieser systematische Missbrauch fortgeführt worden war. Seine Annahme, dass die „Verdachtslage“ bereits länger zurückliege ist daher falsch! Derartige Beweise konnten hier nicht erhoben werden Auch diese Behauptung ist tatsachenwidrig, wie die oa. Ausführungen deutlich zeigen. Eine solche Faktenlage kann in dem hier vorliegenden und zwischenzeitig in allen Punkten mehr als sechs Monate zurückliegenden Anzeigesubstrat nicht gesehen werden. Hätte der Richter die Beweise korrekt gewürdigt, wäre er zu einem anderen Ergebnis gekommen.
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